Wo ein Wille, da ein Weg
Ergebnisse einer Vereinsumfrage des Bayerischen Badminton Verbands zeigen: Die Nachfrage an Fortbildungsmaßnahmen, Hospitations- & Qualifizierungsangeboten für Jugendleitungen der Vereine ist groß. Für viele der Interessierten stellt jedoch die Berufstätigkeit noch eine Hürde dar, welche sie an der Teilnahme an den verschiedensten Maßnahmen hindert. Dafür gibt es eine Lösung: das Jugendarbeitfreistellungsgesetz in Bayern!
Was ist das Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG)?
Das JArbFG ist ein bayerisches Gesetz, das das ehrenamtliche Engagement von Jugendleiter*innen erleichtert. Es erlaubt ihnen, sich im Rahmen ihrer Jugendarbeit für bestimmte Veranstaltungen zeitlich von ihrer Arbeit freistellen zu lassen- und das für bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr!
Wer kann davon profitieren?
- Ehrenamtliche Jugendleiter*innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen
- Beamt*innen und Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen
Wofür kann man freigestellt werden?
- Für Angebote der Jugendarbeit wie Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsarbeit oder internationale Jugendarbeit
- Für Aus- und Fortbildungen in der Jugendarbeit
- Für Vorbereitungsarbeiten zu Jugendangeboten oder Teile von Veranstaltungen, die Aus-/Fortbildung einschließen
So funktioniert der Antrag
- Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Arbeitgeber eingereicht werden (der gesamte Freistellungszeitraum pro Jahr darf dabei nicht länger sein, als die dreifache, regelmäßige Wochenarbeitszeit)
- Der Antrag erfolgt durch die Jugendorganisation in Textform (E-Mail oder Post)
- Wird der Antrag nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn abgelehnt, gilt er als genehmigt
- Eine Ablehnung ist nur möglich bei dringenden betrieblichen Gründen und muss schriftlich begründet sein
Dank des Jugendarbeitfreistellungsgesetzes heißt es jetzt: mehr Zeit für Weiterbildungen, ohne dass der Job im Weg steht. Nutze diese Chance – für dich, dein Engagement und vor allem für noch mehr Qualität in der Jugendarbeit.