Der Geschäftsführende Vorstand und die Jugendwartin des Bayerischen Badminton-Verbandes haben beschlossen, die Pflicht zur Bereitstellung eines physiotherapeutischen Dienstes auf Jugendturnieren des Levels C zum 01.01.2026 aufzuheben. Ausrichtende Vereine können weiterhin freiwillig einen entsprechenden Service anbieten, sind jedoch nicht mehr dazu verpflichtet.
Klare Entlastung für Vereine und Organisatoren
Mit der Anpassung der Regelung reagiert der BBV auf die Entwicklungen und praktischen Erfahrungen der letzten Jahre. Die Abschaffung der Pflicht bringt für die Ausrichtervereine sowohl finanzielle als auch organisatorische Vorteile:
Finanzielle Entlastung der Vereine
Bisher wurde pro teilnehmendem Vereinskind eine Abgabe von 3 € zur Mitfinanzierung des physiotherapeutischen Dienstes erhoben.
Für Vereine mit beispielsweise 20 jugendlichen Spielerinnen und Spielern, die im Jahresverlauf an sechs Turnieren teilnehmen, ergibt sich dadurch eine Belastung von 360 € jährlich. Mit der neuen Regelung entfällt dieser Kostenfaktor.
Organisatorische Entlastung der Ehrenamtlichen
Die Bereitstellung eines physiotherapeutischen Dienstes stellte viele Ausrichter vor organisatorische Herausforderungen – von der Terminfindung bis zur Kostenklärung.
Durch die Abschaffung der Pflicht wird die Turnierausrichtung künftig weniger komplex, sodass sich die Ehrenamtlichen stärker auf die sportliche Ausrichtung konzentrieren können.
Praktische Erfahrungen: Kein Bedarf auf den Ebenen E, D und C
Die vergangenen Turniere haben gezeigt, dass auf den Jugendebenen E, D und C kein zwingender Bedarf an physiotherapeutischer Betreuung besteht.
- Bei ernsthaften Verletzungen entscheiden Eltern in der Regel sofort über den Rückzug ihres Kindes aus dem Turnier.
- Kleinere Blessuren, die häufiger auftreten, lassen sich vor Ort meist nur bedingt physiotherapeutisch versorgen, sodass der Nutzen eines verpflichtenden Dienstes gering ausfällt.
Freiwillige Angebote weiterhin möglich
Der BBV weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausrichter auch weiterhin die Möglichkeit haben, einen physiotherapeutischen Dienst bereitzustellen, sofern sie dies für sinnvoll erachten oder entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.